Satzung für den Schützenverein Rüttenscheid e.V. 1954
 
§1
 
     Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen “Schützenverein Rüttenscheid e.V. 1954"
     Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen Nr. 1330 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen - Rüttenscheid.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Rheinischen und über diesen des Deutschen Schützenbundes.
 
§2
 
      Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet,                   sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“       der Abgabenordnung.
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Mittel des       Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck         des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich, konfessionell und rassisch neutral.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die             Stadt Essen, die es unmittelbar und ausschließlich der örtlichen Krebshilfe zu überlassen hat.
 
§3
 
     Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den in § 2 genannten Zielen des Vereins bekennt und             seine Bestrebungen unterstützt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden           soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag euch von dem gesetzlichen Vertreter zu             unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen oder               Minderjährigen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht                       verpflichtet, den Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
 
§4
 
      Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung
      von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschaftsfähigen, insbesondere               Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum           Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei. Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger                   schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Ein Beschluß über die                 Streichung ist erst dann zulässig, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der                 Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus         dem Verein ausgeschlossen werden.
     Ein Ausschließungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied
 
a)   in schwerwiegender Weise das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen
    dessen Belange verstößt,
b) gröblich gegen die Vereinskameradschaft verstößt,
c) den Vereinszweck gefährdet.
 
Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß hat das Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an den Ehrenrat einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
 
§5
 
     Mitgliedsbeiträge
(1)
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, die in zwei gleichen halbjährlichen Raten im Voraus an den Kassierer zu entrichten sind.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist
eine Bringschuld.
§6
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.
2)
Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Gesellschaften ist statthaft, soweit die Belange des Vereins gewahrt bleiben.
(3)
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimm- und Wahlrecht auszuüben. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
 
§7
 
Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand,
 
b) der erweiterte Vorstand,
 
c) die Mitgliederversammlung
 
d)der Ehrenrat.
 
§8
 
Vorstand
(1)
Der (erweiterte) Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 1. und 2. Geschäftsführer
d) dem 1. und 2. Kassierer,
e) dem 1. und 2. Sportleiter,
f) dem 1. und 2. Jugendleiter.
 
(2)
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergericht1ich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
 
§9
Zuständigkeit des Vorstandes
 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere fol­gende Aufgaben:
 
a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der   Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ehrenrates.
b)     Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
c)     Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
 
§10
 
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet, von der Wahl an, gewählt. Er b1eib jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
 
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstands­mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die rechtliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
 
§11
 
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll einge­halten werden.
(2)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. Geschäftsführer anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebe­nen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(3)
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zu­stimmen.
(4)
Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll gefertigt, welches Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
 
§12
 
Mitgliederversammlung
(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied ei­ne Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2)
Der Mitgliederversammlung obliegen:
 
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates.
d) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages.
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereines.
f) Wahl der Kassenprüfer.
g) Entscheidung über vorliegende Anträge von Mitgliedern.
 
(3)
Die beiden Kassenprüfer haben die Wirtschaftsführung des Vereins mindestens einmal jährlich zu Überprüfen und darüber in der Mit­gliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederhauptversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer neu, und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Aufeinanderfolgende Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich.
 
§ 13
 
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Einmal jährlich, und zwar in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Mitgliederhauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom M1itglied dem Verein schriftlich bekannt­gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vor­stand fest.
(2)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mit­gliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
 
§14
 
Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schrift­lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 
§15
 
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 1. Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
 
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahl­ganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter über­tragen werden.
(2)
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Ab­stimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder diesbeantragt.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4)
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
Zur Änderung der Satzung, einer Veränderung des Vereinszwecks und der Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln er­forderlich.
(5)
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, dir die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entschei­det das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versamm­lungsleiter zu unterzeichnen ist.
 
§16
 
Ehrenrat
(1)
Der Ehrenrat hat die Aufgabe persönliche Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Ehrenverfahren zu behandeln, Ferner entscheidet er abschließend aber den Ausschluß von Vereinsmitgliedern. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
 
Der Ehrenrat kann bei Aufnahmeanträgen gehört werden.
 
(2)
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern.
 
Er wird durch die Mitgliederhauptversammlung (§13, Abs.1) auf zwei Jahre gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Ehrenrates im Amt, Wiederwahl ist möglich.
In den Ehrenrat gewählt werden können nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens insgesamt zwei Jahre Mitglied des Vereins sind. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Ehrenrat angehören.
Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Ehrenratssprecher. Die Mitglieder des Ehrenrates sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben weder dem Vorstand noch der Mitglieder­versammlung verantwortlich. Sie sind verpflichtet, über die Verhandlungen und Beratungen Stillschweigen zu bewahren.
(3)
Scheidet ein Ehrenratsmitg1ied vorzeitig aus, so kann der Ehrenrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wühlen.
(4)
Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltung gelten als ungültige Stim­men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ehrenratssprechers.
 
§17
 
Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 4, Abs. 2).
 
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen
fällt zweckgebunden an die Krebshilfe der Stadt Essen. (§ 2, Abs. 5 ).
(4)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
 
 
Somit wurde die vorstehende Satzung mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit angenommen.
 
 
Essen, den 26. September 1989
 
 
Für die Richtigkeit:
                           
 Günter Fust
1.        Vorsitzender
 
 
Diese Vereinssatzung ist eine Kopie, und ist ohne Unterschrift gültig.

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